OIB fire safety assessment

Brandschutzvorschriften OIB-Richtlinien 2, Österreich

Einfache Brandschutzordnung OIB Richtlinie, Österreich

Bevor wir beginnen, verwenden Sie bitte die vom OIB veröffentlichten Informationen zum Inkrafttreten, um Fehler zu vermeiden. Klicken Sie hier zum OIB-Richtlinie zu downloaden. 
Bitte beachten Sie auch die aktuelle Fassung der OIB-Normen, die in Ihrem Bundesland gültig ist. Die GK 1 bis GK 5 bieten geringfügige Abweichungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung von Klassen.


Die Inhalte der OIB-Richtlinie 2 dienen als Grundlage für die Abbildung der Anforderungen an allgemein genutzte Gebäude wie die folgenden:

  • Wohnhäuser
  • Büro- und Verwaltungsgebäude oder büroähnliche Zwecke.

Zusätzlich zu einigen einzigartigen Gebäudenutzungen, wie z.B.:

  • Wohn- und landwirtschaftliche Bauten im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft
  • Gebäude, die für Kindergärten, Schulen und andere ähnliche Zwecke genutzt werden
  • Wohnungen, Studentenwohnheime und andere Gebäude mit ähnlicher Nutzung
  • Verkaufsstellen mit einer Mindestverkaufsfläche von 600 m2 und einer Höchstfläche von 3.000 m2
  • Alterswohnungen, Alterswohnungen, Alterswohnungen und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
  • Pflegeeinrichtungen
  • Krankenhäuser
  • Veranstaltungsorte
  • Zufluchtsorte in abgelegenen Gebieten

Bei Abweichungen von diesen Anforderungen sollte die Entwicklung eines eigenen Brandschutzkonzeptes geplant werden.
Bevor man jedoch mit der Bewertung des Brandschutzes von allgemein genutzten Gebäuden beginnen kann, muss man sich mit den Definitionen befassen, um die geeignete Gebäudeklasse für ein allgemein genutztes Gebäude zu bestimmen.

Diese Definitionen legen die Gebäudeklassen (GK1 bis GK5) und den Begriff der Flugfläche fest, auf deren Basis die OIB-Richtlinie 2 dann grundsätzliche Aussagen über die Wahl der Baustoffbrennbarkeitsklassen (Euroklassen A bis F) sowie die Tragfähigkeit der tragenden Bauteile/Konstruktionen und deren Feuerwiderstandsklassen (z.B. R 60, REI 90, etc...) trifft.
Mit steigender Gebäudeklasse steigen auch die Anforderungen an die Treppenhäuser

Erster Schritt: Einordnung des Gebäudes in eine der Gebäudeklassen (GK 1 bis GK 5)

Gebäudeklasse 1 (GK 1)

Freistehend, mindestens dreiseitig auf eigenem Grund und Boden oder auf Verkehrsflächen zur Brandbekämpfung von außen von Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen, mit einer Fluchtlinie von höchstens 7,00 m und insgesamt nicht mehr als 400 m² Bruttogeschossfläche der oberirdischen Geschosse, die aus nicht mehr als zwei Wohnungen oder einer Betriebseinheit bestehen.

 

Gebäudeklasse 2 (GK 2)

(a) Gebäude mit höchstens drei oberirdischen Geschossen und einer Fluchthöhe von höchstens 7,00 m bei einer Bruttogeschossfläche der oberirdischen Geschosse von insgesamt höchstens 400 m², Gebäudeklasse GK2, mit max. 3 Geschossen über Niveau und max. 7m Aufenthalts- bzw. Fluchtniveau max. Bruttogeschoßfläche 400m², dargestellt als 3D-Bild eines Reihenhauses mit Satteldach

 

(b) Reihenhäuser mit nicht mehr als drei Geschossen über Niveau und mit einer Fluchtlinie von höchstens 7,00 m, bestehend aus Wohnungen oder Betriebseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Bruttogeschossfläche der oberirdischen Geschosse, Gebäudeklasse GK2, freistehend mit max. 3 Geschossen über Niveau und max. 7m Aufenthalts- bzw. Fluchtniveau max. Bruttogeschoßfläche 800m², dargestellt als 3D-Bild eines Hauses mit Satteldach

 

(c) Freistehende, mindestens dreiseitig auf dem eigenen Grundstück oder von Verkehrsflächen abgetrennte Gebäude zur Brandbekämpfung von außen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einer Fluchthöhe von höchstens 7,00 m von insgesamt nicht mehr als 800 m² Bruttogrundfläche der oberirdischen Geschosse.

Gebäudeklasse 3 (GK 3)

Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und einer Fluchtlinie von nicht mehr als 7,00 m, die nicht zu den Gebäudeklassen 1 oder 2 gehören, fallen.

Gebäudeklasse 4 (GK 4)

(a) Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschossen und einer Fluchtlinie von nicht mehr als 11 m, die aus mehreren Wohnungen oder mehreren Betriebseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Nutzfläche der einzelnen Wohnungen oder Betriebseinheiten in den oberirdischen Geschossen bestehen,

 

(b) Gebäude mit höchstens vier oberirdischen Geschossen und einer Fluchtlinie von nicht mehr als 11 m, die aus einer Wohnung oder einer Wohn- oder Betriebseinheit bestehen, ohne Begrenzung der Bruttogeschossfläche der oberirdischen Geschosse.

Gebäudeklasse 5 (GK 5)

Gebäude mit einer Fluchthöhe von nicht mehr als 22 m, die nicht unter die Gebäudeklassen 1, 2, 3 oder 4 fallen.

Hochhäuser

Hochhäuser sind in den OIB-Definitionen nicht definiert. Die OIB-Richtlinie 2.3 befasst sich mit dem Brandschutz in Gebäuden mit einer Fluchthöhe von mehr als 22 m. Bis zu 32m Fluchtniveau sind in den Gebäuden Sicherheitstreppenhäuser der Stufe 1 erforderlich. Über 32m Fluchtniveau Stufe 2 Sicherheitstreppenhäuser.

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Zweiter Schritt: Definition der Brandschutzanforderungen

Nur auf Basis der nun ermittelten Gebäudeklasse ist es auf einfache Weise möglich, die Grundanforderungen, z.B. für die Traglasten, anhand der in der OIB-Richtlinie 2 integrierten Tabellen zu ermitteln. Bauteile, Stiegenhäuser, Baustoff-Brennbarkeitsklassen etc. zu ermitteln. Für Nutzungen wie Beherbergungsbetriebe, Kindergärten und Schulen, Verkaufsstätten bis 3.000 m², Krankenhäuser und Pflegeheime sowie Begegnungsstätten etc. gibt es Sonderbestimmungen. Für Gebäude, die aufgrund ihrer Besonderheiten oder besonderen Nutzung nicht auf Basis der OIB-Richtlinie 2 beurteilt werden können, ist ein eigenes Brandschutzkonzept erforderlich.

 

Solche besonderen Gebäude sind:

  • Treffpunkte für mehr als 1.000 Personen
  • Gefängnisse
  • Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstellen mit mehr als drei offen verbundenen Etagen
  • Sonstige Sonderbauten und -konstruktionen, für die die Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund ihres Verwendungszwecks oder ihrer Bauweise nicht gelten.

Dritter Schritt: Der Fluchtweg

Die Sicherung der Flucht ist eine der obersten Prioritäten des Brandschutzes. Den Autoren der OIB-Richtlinie 2 ist es endlich gelungen, neben der elementaren Anforderung - der so genannten "40-Meter-Regel" - eine lange Anforderung des vorbeugenden Brandschutzes in die Vorschriften aufzunehmen: den (zweiten) Rettungsweg. Wenn der einzige bauliche Rettungsweg nicht nach strengen Kriterien geplant ist, wird eine alternative Fluchtrichtung als Rettungsweg gefordert. Anhand des Flussdiagramms kann im Zuge der Planung ermittelt werden, welche konkreten Anforderungen und Abschnitte/Tabellen aus der OIB-Richtlinie 2 auf das Projekt zutreffen.

Apropos Fluchtweg - ein kleiner Seitenhieb auf den AstV

Mit dem Inkrafttreten der Novelle der Arbeitsstättenverordnung im Dezember 2017 wurde die erstmals in der OIB-RL 2.1 eingeführte Fluchtwegverlängerung (nur Betriebsgebäude) in die gesetzliche Regelung aufgenommen. und zwar nicht nur für Betriebsgebäude (Produktions- und/oder Lagergebäude). Damit ist es möglich, längere Fluchtwege in Arbeitsstätten einzuführen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. (Gefährdung nur durch Feuer, Raumgeometrie, technischer Brandschutz).

Unterrichtslinien

Für häufig vorkommende Gebäude- oder Anlagentypen, die nicht nach den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 bewertet werden können, wurden Unterrichtsrichtlinien erstellt. Diese sind derzeit:

 

OIB-Richtlinie 2.1- Brandschutz in Industriegebäuden

 

OIB-Richtlinie 2.2 - Feuerschutz für Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks

 

OIB-Richtlinie 2.3 - Brandschutz in Gebäuden mit einer Fluchtlinie von mehr als 22 m

 

Die Anforderungen der OIB-Vorschriften werden abgerundet durch angeführte Normen und andere technische Vorschriften, die in einem separaten Dokument aufgeführt sind.

 

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Jedes Projekt, das wir für unsere Kunden durchführen, wird individuell bepreist. Wir bitten potenzielle Kunden, uns ihre Entwürfe / Zeichnungen / Pläne / Ansichten / Skizzen / Bilder zu schicken. Sobald wir diese Informationen haben, wird unser Team Ihre Anforderungen persönlich prüfen und den Preis für Ihr Projekt innerhalb von nur 5-10 Minuten nach Übermittlung Ihrer Projektinformationen festlegen. 

 

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21 Kommentare zu „Fire safety regulations OIB-Richtlinien 2, Austria“

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  2. Fire safety measures are very important this day. In my country, Portugal, a lot of fires happen in the summer and we must build and implement safety measures for our and generations to come. Great article

  3. Fire safety measures are very important this day. In my country, Portugal, a lot of fires happen in the summer and we must build and implement safety measures for our and generations to come. Great article <3

  4. Fire safety plans, evacuation plans and rescue plans must be designed such that they provide the necessary information to users at a glance while at the same time complying with official requirements

  5. Shashika Wickramasinghe

    This is an excellent article regarding fire safety measures. The modern world needs clear and easy instructions like this. Anyone who wants to implement fire safety measures in any type of building will find this article helpful. Overall, this is very helpful article.

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  7. Nikeshala Thamarasi

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    1. Fire safety regulations are crucial in ensuring the protection of lives and properties. It’s important for individuals and businesses to stay updated on the latest guidelines, such as the OIB-Richtlinien in Austria, to implement appropriate measures and maintain a safe environment. Regularly consulting the relevant authorities and professionals in the field can help ensure compliance and effective fire safety practices. Safety should always be a top priority!”

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